Rechtsprechung
   LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,23960
LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23 (https://dejure.org/2023,23960)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 05.09.2023 - 5 O 26/23 (https://dejure.org/2023,23960)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 05. September 2023 - 5 O 26/23 (https://dejure.org/2023,23960)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,23960) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 254 Abs 1 BGB, § 833 S 1 BGB, § 833 S 2 BGB, § 301 Abs 1 S 1 ZPO, § 304 Abs 1 ZPO
    Haftung bei Unfall während eines Pferde-Proberitts

  • RA Kotz

    Kaufinteressentin stürzt bei Proberitt - Pferdehalterin haftet

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Schleswig, 29.02.2012 - 7 U 115/11

    Haftung für Reitunfall bei Proberitt

    Auszug aus LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23
    Auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ist auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gerechtfertigt, wenn die Überlassung des Tiers im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichts, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können (vgl. BGH, NJW 1992, 2474, 2475 mit Nachw.; BGH NJW-RR 2017, 272 zu Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 U 115/11 -, Rn. 4 f., juris).

    Der Proberitt wurde jedoch vor dem ins Auge gefassten Verkauf des Pferdes durchgeführt und diente damit auch der Beklagten und deren Interesse (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 U 115/11 -, juris).

    Dass die Klägerin ein unbekanntes Pferd zum Probereiten übernommen hat, begründet an sich kein Mitverschulden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 U 115/11 -, Rn. 12, juris).

  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

    Auszug aus LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23
    Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr wird von der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur nur in Fällen befürwortet, in denen sich der Verletzte einer besonderen Tiergefahr ausgesetzt hat, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgeht (erhöhte Tiergefahr), beispielsweise wenn ein Reiter ein Tier übernimmt, das erkennbar bösartiger Natur ist oder erst zugeritten werden muss, oder wenn der Ritt seiner Art nach besonders gefährlich war (vgl. BGH NJW 1974, 234, 235; BGH NJW 1977, 2158; BGH NJW 1986, 2883, 2884; BGH NJW 2013, 2661 f; OLG Hamm NJW-RR 2001, 390 ["Rückwärtsrichten" beim Dressurreiten beinhalte keine besondere Gefahr]; OLG Celle, Urteil vom 4. März 2020 - 20 U 38/19 -, Rn. 32, juris [keine besondere Gefahr während der Siegerehrung am Ende eines Reitturniers]; Staudinger/Eberl-Borges (2022) BGB § 833, Rn. 189).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (vgl. BGH NJW 1977, 2158; BGH NJW 1992, 907 mit Nachw.) oder der Geschädigte sich dem Halter im vorwiegend eigenen Interesse an seinem reiterlichen Ruf mit der Bitte um Überlassung eines weigerlichen und erregten Pferdes geradezu aufgedrängt hat.

    Dabei wird zu verlangen sein, dass Umfang und Bedeutung der Risikoverlagerung dem Geschädigten deutlich vor Augen geführt werden, zumal wenn ein Reitunternehmer oder Reitlehrer auch seine Haftung für schuldhafte Schadenszufügung ausgeschlossen sehen will (BGH NJW 1977, 2158, beck-online).

  • OLG Brandenburg, 11.10.2021 - 11 U 99/21

    Schadensersatz nach einem Reitunfall Zulässigkeit eines Teilurteils Ausschluss

    Auszug aus LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23
    Unwägbarkeiten bzgl. der Ursache des schädigenden tierischen Verhaltens - etwa des Durchgehens eines Pferdes gehen zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Tierhalters (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 09. September 2014 - 14 U 12/11, Rn. 31, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.1991, 5 U 1812/90, Rn. 17, juris m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2021 - 11 U 99/21 -, Rn. 38, juris).

    Es genügt nicht, dass der Tierhalter nur im Allgemeinen regelmäßig bei der Beaufsichtigung eines Tieres die erforderliche Sorgfalt beobachtet, sondern es kommt auf den konkreten Haftungsfall an (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2021 - 11 U 99/21 -, Rn. 40, juris).

    Es war hier sorgfaltswidrig, dass die Beklagte die Klägerin auf dem Pferd neben oder hinter sich hat reiten lassen, ohne hierbei eine konkrete Einwirkungsmöglichkeit auf den Wallach zu haben (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2021 - 11 U 99/21 -, Rn. 42, juris).

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15

    Haftung für Wasserschaden im Zusammenhang mit der Bewässerung des Nachbargartens:

    Auszug aus LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23
    Auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ist auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gerechtfertigt, wenn die Überlassung des Tiers im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichts, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können (vgl. BGH, NJW 1992, 2474, 2475 mit Nachw.; BGH NJW-RR 2017, 272 zu Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 U 115/11 -, Rn. 4 f., juris).

    Bei den hierbei anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Pferdehalter gegen Haftpflicht versichert ist, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (BGH, NJW-RR 2017, 272 zu Rn. 10; LG Würzburg, Urteil vom 4. Mai 2020 - 14 O 1455/19 -, Rn. 37, juris).

  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80

    Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden

    Auszug aus LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23
    Nach der Definition des BGH äußert sich eine typische Tiergefahr in "einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres (BGH NJW 1976, 2130, 2131; BGH NJW 1982, 763, 764).

    Hinsichtlich des Verletztenbeitrags ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn der Verletzte, etwa als Reiter, selbst unmittelbar auf das Tier einwirken konnte (BGH NJW 1982, 763, 765).

  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 202/85

    Haftung des selbstliquidierenden beamteten Krankenhausarztes; Tierhalterhaftung

    Auszug aus LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23
    Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr wird von der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur nur in Fällen befürwortet, in denen sich der Verletzte einer besonderen Tiergefahr ausgesetzt hat, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgeht (erhöhte Tiergefahr), beispielsweise wenn ein Reiter ein Tier übernimmt, das erkennbar bösartiger Natur ist oder erst zugeritten werden muss, oder wenn der Ritt seiner Art nach besonders gefährlich war (vgl. BGH NJW 1974, 234, 235; BGH NJW 1977, 2158; BGH NJW 1986, 2883, 2884; BGH NJW 2013, 2661 f; OLG Hamm NJW-RR 2001, 390 ["Rückwärtsrichten" beim Dressurreiten beinhalte keine besondere Gefahr]; OLG Celle, Urteil vom 4. März 2020 - 20 U 38/19 -, Rn. 32, juris [keine besondere Gefahr während der Siegerehrung am Ende eines Reitturniers]; Staudinger/Eberl-Borges (2022) BGB § 833, Rn. 189).

    Soweit der Reiter durch vorwerfbare Fehler beim Reiten zu seiner Verletzung durch das Pferd beigetragen hat, kann das über § 254 BGB berücksichtigt werden (so BGH NJW 1986, 2883, beck-online).

  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 13/12

    (Tierhalterhaftung: Unfall beim Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des

    Auszug aus LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23
    Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr wird von der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur nur in Fällen befürwortet, in denen sich der Verletzte einer besonderen Tiergefahr ausgesetzt hat, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgeht (erhöhte Tiergefahr), beispielsweise wenn ein Reiter ein Tier übernimmt, das erkennbar bösartiger Natur ist oder erst zugeritten werden muss, oder wenn der Ritt seiner Art nach besonders gefährlich war (vgl. BGH NJW 1974, 234, 235; BGH NJW 1977, 2158; BGH NJW 1986, 2883, 2884; BGH NJW 2013, 2661 f; OLG Hamm NJW-RR 2001, 390 ["Rückwärtsrichten" beim Dressurreiten beinhalte keine besondere Gefahr]; OLG Celle, Urteil vom 4. März 2020 - 20 U 38/19 -, Rn. 32, juris [keine besondere Gefahr während der Siegerehrung am Ende eines Reitturniers]; Staudinger/Eberl-Borges (2022) BGB § 833, Rn. 189).

    Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist dabei stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können; ob unter diesem Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH NJW 2013, 2661 Rn. 11, beck-online).

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23
    Auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ist auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gerechtfertigt, wenn die Überlassung des Tiers im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichts, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können (vgl. BGH, NJW 1992, 2474, 2475 mit Nachw.; BGH NJW-RR 2017, 272 zu Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 U 115/11 -, Rn. 4 f., juris).
  • BGH, 28.05.1968 - VI ZR 35/67

    Übernahme der mit einem Hufbeschlag verbundenen Tiergefahr bei Abschluß eines

    Auszug aus LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23
    Ob ein Haftungsausschluss zu bejahen ist, entscheidet sich nach Inhalt und Zweck des Vertrages in Verbindung mit den Umständen des einzelnen Falles (vgl. BGH NJW 1968, 1932).
  • LG Würzburg, 04.05.2020 - 14 O 1455/19

    Tierhalterhaftung nach Sturz von schreckendem Pferd

    Auszug aus LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23
    Bei den hierbei anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Pferdehalter gegen Haftpflicht versichert ist, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (BGH, NJW-RR 2017, 272 zu Rn. 10; LG Würzburg, Urteil vom 4. Mai 2020 - 14 O 1455/19 -, Rn. 37, juris).
  • BGH, 01.10.2019 - VI ZR 164/18

    Tatrichterliche Überzeugungsbildung beim Verdacht eines manipulierten

  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 177/75

    Tierhalterhaftung für Deckakte

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 266/08

    Vereinbarkeit der Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters mit Art. 3 Abs. 1

  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72

    Tierhalterhaftung - Schutzzweck der Tierhalterhaftung - Reitunfall - Pferd -

  • OLG Köln, 09.09.2014 - 14 U 12/11

    Haftung des Eigentümers eines Reitpferdes für Schädigung eines Dritten beim

  • BGH, 25.03.1980 - VI ZR 61/79

    Berücksichtigung des Mitverschuldens bei Erlaß eines Grundurteils

  • BGH, 19.11.1991 - VI ZR 69/91

    Tierhalterhaftung bei Verletzung auf einer Fuchsjagd

  • OLG Koblenz, 08.05.1991 - 5 U 1812/90

    Verwendung von Nutzpferden als Zugtiere bei Karnevalsumzug

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2020 - 20 U 38/19

    Bewerbung zahnärztlicher Leistungen unter der Bezeichnung "Kieferorthopädin" oder

  • RG, 30.01.1905 - VI 150/04

    Tierschaden

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht